DeutschKleingartenBedeutung und BKleingG

Bedeutung, Bestand und BKleingG

Die Notwendigkeit von Kleingärten in Hessen ist in der Hessischen Verfassung vom 
01. Dezember 1946 festgeschrieben: "Die Aufgabe der Bodenreform ist vor allem, den land- und forstwirtschaftlichen Boden zu erhalten und zu vermehren und seine Leistungen zu steigern, Bauern anzusiedeln und gesunde Wohnstätten, Kleinsiedlerstellen und Kleingärten zu schaffen." (§ 42 Abs. 2)

Aufgrund dieser besonderen Bedeutung des Kleingartenwesens in Hessen werden Neuanlagen, Sanierungen bestehender Kleingartenanlagen sowie die Fachberatung durch das Land Hessen gefördert.

(Sigrid Kurzidim, Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V.)


Eine runde Sache – das Bundeskleingartengesetz feiert 40-jähriges Bestehen 

Den Abgeordneten des Deutschen Bundestages ist mit dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG), das vor 40 Jahren – am 1. April 1983 – in Kraft getreten ist, ein großer Wurf gelungen. Gemeinsam mit der Präsidentin des Deutschen Bundestages, Frau Bärbel Bas, und weiteren geladenen Gästen wird der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) dieses Ereignis mit einer Feierstunde in der Deutschen Parlamentarischen Gesellschaft am Freitag, dem 31. März 2023, 12 Uhr in Berlin würdigen.

Am 31. März 2023 würdigte der BDG das 40-jährige Bestehen des am 1. April 1983 in Kraft getretenen BKleingG. Bei einem parlamentarischen Mittagessen in der Deutschen Parlamentarischen Gesellschaft in Berlin wurde das BKleingG, das einheitliche Rahmenbedingungen für Kleingärten in Deutschland festlegt, gemeinsam mit der Präsidentin des Deutschen Bundestages, Bärbel Bas, und unter Beteiligung zahlreicher Abgeordneter und Verbandsvertreter gebührend gefeiert.

Das BKleingG sichert und schützt die 900.000 Kleingärten, die unter dem Dach des BDG mit seinen 5 Millionen Nutzerinnen und Nutzern organisiert sind, und bildet eine Brücke zwischen Gartenkultur und Biodiversität. Insbesondere der Kündigungsschutz sorgt für grüne Städte im Sinne von Umweltgerechtigkeit. Und die soziale Gerechtigkeit spiegelt sich in den günstigen Konditionen zur Pacht eines Kleingartens wider. Es legt seit seinem Inkrafttreten am 1. April 1983 die einheitlichen Rahmenbedingungen für Kleingärten in Deutschland fest und kann somit als das Fundament des bundesweiten Kleingartenwesens bezeichnet werden. Die Nutzung der Kleingärten für den Anbau von gartenbaulichen Erzeugnissen wie Obst, Gemüse und Kräutern für den Eigenverbrauch ist zentrales Merkmal von Kleingärten und Grundvoraussetzung, um in den Genuss u.a. folgender Regelungen des BKleingG zu kommen:

- Kündigungsschutz,
- Pachtpreisbindung,
- Entschädigung bei Inanspruchnahme von Kleingartenflächen

„Den Abgeordneten des Deutschen Bundestages ist mit dem BKleingG ein großer Wurf gelungen“, hob BDG-Präsident Dirk Sielmann damit die Leistung der damaligen Verantwortlichen in seiner Begrüßung an die rund 80 Teilnehmerinnen und Teilnehmer hervor.

Bundestagspräsidentin Bärbel Bas machte auf die Besonderheiten des Gesetzes aufmerksam und betonte, dass „wir selten hier im Haus das Jubiläum eines Gesetzeswerkes feiern. Das BKleingG ist aber ein würdiger Anlass“. Mit dem BKleingG sei die neue soziale und städtebauliche Bedeutung der Kleingärten rechtlich nachvollzogen und das eng parzellierte Kleingartenrecht übersichtlicher und verständlicher geworden. „All das zeigt: Unsere Gesellschaft profitiert, wenn das Kleingartenwesen blüht. Das BKleingG hat maßgeblich dazu beigetragen, den Boden dafür zu bereiten“, sagte Bas abschließend.

Patrick R. Nessler, Rechtsanwalt und Verfasser des Praktiker-Kommentars zum BKlengG, klärte abschließend über die geschichtliche Entwicklung des bewährten Gesetzes auf und resümierte, dass „das BKleingG heute noch genauso aktuell und praktikabel ist, wie es damals beabsichtigt war“.    

So oblag Dirk Sielmann, final und unter großer Zustimmung festzuhalten, dass „der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde um den Nutzen und die Vorteile des BKleingG weiß und an ihm festhalten wird in seiner bewährten Form“.  Denn es bilde seit vier Jahrzehnten den Rahmen für Veränderung und die Voraussetzungen, das Potenzial des einzigartigen Kleingartenwesens in der Bundesrepublik zu heben, ohne dass man an ihm etwas ändern müsse. (Die vorteilhaften Regelungen des BKleingG können nur dort Anwendung finden, wo auch gegärtnert wird).

Denn angelehnt an ortsübliche Pachtpreise für Anbauflächen des gewerblichen Obst- und Gemüsebaus, sind auch die Pachtpreise für einen Kleingarten moderat. Damit ist das Kleingärtnern ein vergleichsweise günstiges Hobby. Zudem garantiert das BKleingG, dass Kleingärtnerinnen und Kleingärtnern unbefristete Pachtverträge erhalten, die nicht einfach gekündigt werden können.

Nebst all diesen Vorzügen für Pächterinnen und Pächter sind diese im Umkehrschluss gefordert, sich an ein paar Regeln beim Bewirtschaften ihrer Kleingärten zu halten. Dazu zählt u.a. der Anbau von Obst und Gemüse, der im Sinne der kleingärtnerischen Nutzung ein Muss für die Nutzung eines Kleingartens ist. Auch muss man sich im Regelfall an die maximal überbaubare Fläche von 24m² und eine einfache Ausstattung der Laube halten – denn dauerhaftes Wohnen ist hier nicht erlaubt, liegt der Fokus doch ganz eindeutig auf dem Gärtnern.

In den Kleingärten mischen sich Selbstversorgung und Selbstverwirklichung, private Nutzung und öffentlicher Nutzen, Regelwerk und Gestaltungsspielräume und nicht zuletzt werden hier neue Formen für das künftige Verhältnis von Stadt und Natur ausprobiert. Die Qualität des BKleingG besteht darin, dass es seit 40 Jahren durch eine kluge Setzung der Leitplanken die Wandelbarkeit der Kleingärten ermöglicht.

Sandra von Rekowski
(Veröffentlichung erfolgt mit Genehmigung des BDG)